1.1.2 Technisches Verfahren (Aufzeichnungsmaterial z.B. 35 mm, 16 mm, Videoformat,...):

Digital (SonyFX3) (16:9) 4K

1.1.3 Vorgesehene Drehorte (siehe Shotliste und Moodboard gesondert)

Imagefilm / Produktfilm / Reel

1.2 Die produktion wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Produzenten akzeptierten Konzeptes hergestellt. Das Konzept wird dieser Vereinbarung beigefügt und ist Bestandteil der Vereinbarung.

2. Vergütung

2.1 BEI einer zusage des Angebotes sind sofort 75 % der Gesamtsumme zu bezahlen. 25 % bei übergabe des Materials. Dies kann ebenfalls von Autrag und verbarung abweichen.

3.0 Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Auftragnehmer überlassenen Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. 2. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein Vorführrecht (§19 Abs. 4 UrhG) als einfaches Nutzungsrecht (§31 Abs. 2 UrhG).

3.1. Das Nutzungsrecht gilt
- räumlich unbeschränkt
3.1.1

Das Nutzungsrecht umfasst:

Das Senderecht unabhängig von der Art des technischen Verfahrens, das Recht der öffentlichen Aufführung, einschließlich der Aufführung in Kinos, auf Filmfestivals, das Messerecht, closed circuit Aufführungen in Flugzeugen, Schiffen, Hotels, und das Zurverfügungstellungsrecht (z.B. Video on Demand, Near on Demand, kabellos oder kabelgebunden, Onlinerechte).

3.2. Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst.

3.2.1 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

3.2.2 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und das Restmaterial, beim Produzenten.

4. Haftung

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für den Inhalt der Produktion trägt der Produzent keine Verantwortung.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

5.1 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige Herstellungsunkosten (HU) und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU (Herstellungsunkosten) und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.

6.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

6.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

6.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

6.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

6.6 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; Fax und E-Mail sind der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.

6.7 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.

6.8 Die Anlagen, insbesondere die Kalkulation, das Konzept gem. Zi. 1.2 sowie die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen in der beiliegenden Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.